Die Zweitfreigabe ist eine zusätzliche Sicherheitsfunktion im Online-Banking. Sie legen eine Person Ihres Vertrauens fest, die bei bestimmten Zahlungsaufträgen eine zweite Freigabe übernimmt, bevor die Zahlung ausgeführt wird.
Ihr Ziel ist es, Schäden durch psychologische Manipulation zu verhindern. Dazu gehören beispielsweise Schock-Anrufe, Phishing und ähnliche Betrugsmaschen.
Der Schutz greift also genau in dem Moment, in dem eine wichtige Entscheidung ansteht – direkt im Überweisungsprozess.
Die Zweitfreigabe ist nicht dauerhaft bei jeder Zahlung aktiv. Sie wird nur ausgelöst, wenn eine Überweisung Ihre vereinbarte Betragsgrenze überschreitet oder vom System als ungewöhnlich erkannt wird.
Wenn eine Zahlung vom System als ungewöhnlich eingestuft wird, ist eine zusätzliche Freigabe erforderlich. Grundlage dafür ist ein spezielles System zur Erkennung ungewöhnlicher Zahlungen.
Sie können eine individuelle Betragsgrenze vereinbaren. Wird diese überschritten, ist immer eine Zweitfreigabe notwendig. Wenn keine Betragsgrenze hinterlegt ist, werden nur ungewöhnliche Zahlungen zur Zweitfreigabe ausgesteuert.
Als Zweitfreigeberin oder Zweitfreigeber kommt jede Vertrauensperson infrage, die volljährig und voll geschäftsfähig ist. Die freigebende Person darf außerdem nicht identisch sein mit der auftraggebenden Person.
Die auftraggebende Person sowie auch die freigebende Person benötigen jeweils einen eigenen Online-Banking-Vertrag. Ein reiner elektronischer Zugang reicht dafür nicht aus.
Die Zweitfreigabe steht für ausgewählte Zahlungsaufträge im Online-Banking für Privatkundinnen und Privatkunden zur Verfügung. Die freigebende Person kann keine weiteren Daten einsehen, sondern nur die angeforderte Zahlung prüfen und freigeben.
Die Zweitfreigabe umfasst die Standardüberweisung und Echtzeitüberweisung. Überträge auf eigene Konten, Daueraufträge, Sammelzahlungen, Auslandsüberweisungen und bestimmte weitere Zahlungsverkehrsfunktionen sind nicht Teil der Zweitfreigabe.
Die Einrichtung kann derzeit ausschließlich in der Geschäftsstelle vorgenommen werden. Hierfür müssen sowohl die Vertrauensperson als auch die beauftragende Person persönlich zum Beratungsgespräch in der Filiale erscheinen.
Dann wird die Überweisung nicht ausgeführt. Der Auftrag bleibt offen und kann innerhalb von 14 Tagen bearbeitet werden. Wenn die nötige Berechtigung vorliegt, kann der offene Auftrag gelöscht werden. Offene Aufträge bleiben grundsätzlich bestehen und werden später automatisch gelöscht.
Ja. Die Zweitfreigabe kann jederzeit bearbeitet oder gelöscht werden. Das ist – wie die Einrichtung selbst – nur durch Ihre Beraterin oder Ihren Berater möglich. Die Betragsgrenze kann ergänzt, geändert oder entfernt werden. Wenn eine andere Person die freigebende Person werden soll, muss die bestehende Zweitfreigabe zuerst gelöscht und anschließend neu eingerichtet werden.
Die freigebende Person erhält automatisch eine Push-Benachrichtigung über die S-pushTAN-App mit dem Titel „Zweitfreigabe wird benötigt“.
Die Einrichtung ist ausschließlich vor Ort in der Geschäftsstelle möglich. Dabei müssen beide beteiligten Personen anwesend sein. Eine Online-Einrichtung dieser Funktion ist derzeit nicht vorgesehen.
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